https://doi.org/10.47782/oeba202101006201
§§ 8, 26, 27, 31, 33, 35 GBG.
Eine Einverleibung kann nur aufgrund öffentlicher Urkunden und aufgrund von Privaturkunden geschehen, bei denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Mangels gegenteiliger Regelung in einem Staatsvertrag gilt das auch dann, wenn die Privaturkunden im Ausland errichtet und beglaubigt wurden.