https://doi.org/10.47782/oeba202112090401
§§ 1, 3, 27 IO.
Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung.
https://doi.org/10.47782/oeba202112090401
§§ 1, 3, 27 IO.
Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung.