Eine Klausel in einem aleatorischen Dauerschuldverhältnis ist nach der Klausel-RL als missbräuchlich anzusehen, wenn diese im Laufe der Erfüllung des Vertrages ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann. Dies auch, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem Verbraucher zugutekommen könnte.
RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Univ.-Ass. Mag. iur. Felix KodolitschÖBA 2021/106ÖBA 2021, 819 Heft 11 v. 15.11.2021