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Zur zulässigen Speicherdauer in Bonitätsdatenbanken.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2021/2782ÖBA 2021, 810 Heft 11 v. 15.11.2021

https://doi.org/10.47782/oeba202111081001

Art 5, 6, 17 DSGVO.

Die Speicherung von Bonitätsdaten dient neben den Interessen von Wirtschaftsauskunfteien va den Interessen Dritter (etwa Unternehmen, die bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen ein Kreditrisiko eingehen). Bonitätsdaten dürfen daher zumindest fünf Jahre gespeichert werden, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über die Bonität eines möglichen Schuldners zu geben. Eine kürzere Speicherdauer wäre demgegenüber geeignet, ein verzerrtes Bild zu vermitteln.

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