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Das neue Pre-Marketing-Regime*)*)Die in diesem Beitrag vorgestellten Änderungen des AIFMG und des InvFG 2011 durch die Richtlinie 2019/1160/EU basieren auf einem Ministerialentwurf vom Oktober 2020, abrufbar auf der Webseite des österreichischen Parlaments.

AbhandlungenDr. Michael Binder, Mag. Georg JohnÖBA 2021, 754 Heft 11 v. 15.11.2021

Die Richtlinie 2019/1160/EU 1)1)Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, ABl L 2019/188, 106. ("CBDF-RL"2)2)Im englischsprachigen Raum hat sich als Abkürzung für die RL 2019/1160/EU in Anlehnung an den englischen Langtitel ("Directive (EU) 2019/1160 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2019 amending Directives 2009/65/EC and 2011/61/EU with regard to crossborder distribution of collective investment undertakings") der Begriff "CBDF Directive" durchgesetzt, wobei anzunehmen ist, dass "collective investment undertakings" zu "Funds" zusammengefasst wurden, sodass die Abkürzung "Cross-Border Distribution of Funds Directive" bedeutet. Da diese Abkürzung prägnant erscheint und es auch andere Abkürzungen im deutschsprachigen Raum gibt, die englische Wurzeln haben (zB CRR, CRD [IV], Solvency-RL), wird sie hier im Folgenden verwendet.) hat zu Änderungen der AIFM-RL3)3)Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl L 2011/174, 1. und der OGAW IVRL4)4)Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl L 2009/302, 32. geführt. Neben dem in der Folge dargestellten neuen Pre-Marketing-Regime hat die CBDFRL für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIFM hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit neue Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsmitgliedstaat gebracht, da eine physische Präsenz ("Zahl- und Informationsstelle") nicht mehr vorgeschrieben werden darf. Zudem wird erstmals der Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fondsanteilen vereinheitlicht. Schließlich entfallen jene Bestimmungen der AIFM-RL und der OGAW IV-RL, die durch Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1156 ersetzt werden.

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