Die Richtlinie 2019/1160/EU 1) ("CBDF-RL"2)) hat zu Änderungen der AIFM-RL3) und der OGAW IVRL4) geführt. Neben dem in der Folge dargestellten neuen Pre-Marketing-Regime hat die CBDFRL für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIFM hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit neue Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsmitgliedstaat gebracht, da eine physische Präsenz ("Zahl- und Informationsstelle") nicht mehr vorgeschrieben werden darf. Zudem wird erstmals der Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fondsanteilen vereinheitlicht. Schließlich entfallen jene Bestimmungen der AIFM-RL und der OGAW IV-RL, die durch Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1156 ersetzt werden.