§ 789 ABGB
§§ 165, 170 AußStrG.
Ein im Verlassenschaftsverfahren errichtetes Inventar ist für ein allfälliges streitiges Zivilverfahren – wie etwa eine Pflichtteilsergänzungsklage – nicht bindend. Dasselbe gilt für den Wert des reinen Nachlasses aus einem Verlassenschaftsverfahren, in dem kein Inventar errichtet wurde. Es steht der Einbeziehung von Sparbüchern bzw deren Beträge in den Pflichtteilsprozess daher nicht entgegen, dass die Sparbücher keinen Eingang in das Verlassenschaftsverfahren gefunden haben.