§§ 877 1000, 1333, 1480, 1487, 1489 ABGB.
Der Bereicherungsschuldner hat, auch wenn er redlich ist, die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierte Nutzung eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben ("Vergütungszinsen"). Der diesbezügliche Anspruch des Bereicherungsgläubigers verjährt in drei Jahren ab der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, dh auch dann, wenn der Gläubiger in