Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen besteht häufig ein Interesse (zumindest) einer Partei, die Vertragsbedingungen – namentlich auch: den Preis – anzupassen, ohne den Vertrag insgesamt neu zu verhandeln. Ein wesentliches Instrument zur Erleichterung von Vertragsanpassungen sind Fiktionsklauseln. Diese sehen vor, dass ein einseitiges Verlangen eine Vertragsänderung herbeiführt, wenn die Gegenseite nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. In der deutschen und in der österreichischen Rechtsprechung werden Fiktionsklauseln restriktiv, ja geradezu prohibitiv behandelt. Der folgende Beitrag hinterfragt diese Praxis kritisch und regt eine liberalere Behandlung von Fiktionsklauseln an – die sich auf eine differenzierte Bewertung der berührten Interessen bzw der Kontrollmechanismen sowie auch auf die EU-rechtlichen Vorgaben für Zahlungsdienstverträge stützen kann.