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Zur nachträglichen Zurückziehung eines Antrags auf Überlassung nach § 119 IO.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2020/2676ÖBA 2020, 426 Heft 6 v. 15.6.2020

§§ 90, 119, 190 IO

§ 483 ZPO.

Regt eine Insolvenzverwalterin die Überlassung einer Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO an und wird die Liegenschaft vom Insolvenzgericht auch tatsächlich ausgeschieden, kann die Insolvenzverwalterin ihre Anregung nachträglich nicht mehr zurückziehen. Eine analoge Anwendung der Regelung über die Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung im Unterschied zu einem Klagebegehren kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch ist.

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