§§ 90, 119, 190 IO
§ 483 ZPO.
Regt eine Insolvenzverwalterin die Überlassung einer Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO an und wird die Liegenschaft vom Insolvenzgericht auch tatsächlich ausgeschieden, kann die Insolvenzverwalterin ihre Anregung nachträglich nicht mehr zurückziehen. Eine analoge Anwendung der Regelung über die Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung im Unterschied zu einem Klagebegehren kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch ist.