§§ 199, 213, 279, 280 IO
Ist eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen und hat der Schuldner bis dahin keinen Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens gestellt, spricht kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO. In einem solchen Fall ist die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu erteilen.