§§ 577, 578, 914, 1368, 1369, 1392 ABGB
§§ 61, 63 GBG
Auf die Abtretung eines Löschungsanspruchs kommen die allgemeinen Grundsätze der §§ 1392 ff ABGB zur Anwendung. Die Abtretungsvereinbarung ist daher an keine Form gebunden; sie muss also nicht schriftlich erfolgen, sondern es sind auch mündliche und schlüssige Abreden zulässig.