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Zur Abtretung des grundbücherlichen Löschungsanspruchs.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2020/2667ÖBA 2020, 351 Heft 5 v. 15.5.2020

§§ 577, 578, 914, 1368, 1369, 1392 ABGB

§§ 61, 63 GBG

Auf die Abtretung eines Löschungsanspruchs kommen die allgemeinen Grundsätze der §§ 1392 ff ABGB zur Anwendung. Die Abtretungsvereinbarung ist daher an keine Form gebunden; sie muss also nicht schriftlich erfolgen, sondern es sind auch mündliche und schlüssige Abreden zulässig.

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