§ 1352 ABGB bewirkt, dass (potentiell)
Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen der Zugang zu Vertragsabschlüssen – auf Grund der Möglichkeit des Gläubigers zur Besicherung durch einen Bürgen – erleichtert wird. Darüber hinaus gewährleistet § 1352 ABGB Rechtssicherheit und damit Planbarkeit für (potentielle) Gläubiger geschäftsunfähiger bzw beschränkt geschäftsfähiger Personen. Wenn die Rechtsordnung zum Schutz des Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen eine Regelung vorsieht, welche die bereicherungsrechtliche Rückforderung beschränkt bzw erschwert, so ist es nicht unsachlich, wenn dem Gläubiger – gleichsam als Ausgleich – die Möglichkeit eingeräumt wird, das wirtschaftliche Risiko eines solchen – potentiell riskanten – Rechtsgeschäftes durch Bürgschaft abzusichern.