§ 35 FM-GwG
§ 9 Abs 1 und Abs 2 VStG, § 44a VStG.
Bei § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gem Abs 1 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Abs 2 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat. Die Umschreibung einer Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG "beziehungsweise" jenes des Abs 2 leg cit in einem Straferkenntnis (Erkenntnis des VwG) enthält daher einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG.