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FMA: Rundschreiben zur Aufnahmebestimmung für "begrenzte Netze" – Anzeigepflichten gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018

Neues in KürzeAufsichtsrecht und RisikomanagementMMag. Dominik DammÖBA 2020, 166 Heft 3 v. 15.3.2020

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am 21.1.2020 ein Rundschreiben veröffentlicht, das grundlegende Ausführungen zur Ausnahmebestimmung für "begrenzte Netze" gemäß § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 und der damit im Zusammenhang stehenden Anzeigeverpflichtung gem. § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 enthält.

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