Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am 21.1.2020 ein Rundschreiben veröffentlicht, das grundlegende Ausführungen zur Ausnahmebestimmung für "begrenzte Netze" gemäß § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 und der damit im Zusammenhang stehenden Anzeigeverpflichtung gem. § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 enthält.