§§ 1, 5, 14 KMG
§§ 1, 3, 5 KSchG.
Rücktrittsgegner des Anlegers bei einem Rücktritt nach § 5 Abs 2 KMG aF ist stets sein Vertragspartner. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser selbst eine Prospektpflicht verletzt hat, so er beim Vertrieb der Wertpapiere nur im eigenen Namen tätig wurde.