§§ 880, 880a, 904, 1151, 1295, 1346, 1431 ABGB.
Bei Erfüllungsgarantien im Bauwesen kann zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Inanspruchnahme der Garantie regelmäßig noch nicht abgesehen werden, in welchem Ausmaß der Garantiebetrag letztlich benötigt wird. Solange insoweit Unklarheiten bestehen, darf der Begünstigte nicht nur abrufen, sondern das Geld auch behalten.