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Berücksichtigung von (vorerst) nicht verwertetem Schuldnervermögen nach § 194 IO

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2020/2637ÖBA 2020, 63 Heft 1 v. 10.1.2020

§ 352 EO

§§ 193, 194 IO.

Ist die vorherige Vermögensverwertung objektiv unmöglich, ist ein Zahlungsplan auch ohne sie zulässig. Bei rechtlichen Verwertungshindernissen, die nicht in der Ingerenz des Schuldners liegen, kommt eine Berücksichtigung des nicht verwerteten Vermögens bei der Quote nur insoweit in Betracht, als durch das (vorerst) beim Schuldner verbleibende Vermögen dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird.

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