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EBA-Leitlinien – rechtlich verbindliches, (un)anfechtbares soft law?1)1)Der nachfolgende Aufsatz beruht teilweise auf der nicht veröffentlichten Dissertation von Schellner, Der Aufsichtsrat bei Kreditinstituten und seine bankaufsichtsrechtlich erforderlichen Ausschüsse – mit Schwerpunkt Nominierungs- und Vergütungsausschuss (Wien, 2018) S 2 ff, 17 ff sowie 74 ff.

AbhandlungenDr. Julia Schellner /Univ.-Prof. Dr. Markus Dellinger*)*)Mit der von der alphabetischen Abfolge abweichenden Autorenreihung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Julia Schellner bei diesem Beitrag die Hauptarbeit geleistet hat.ÖBA 2020, 18 Heft 1 v. 10.1.2020

Kreditinstitute werden im Bankaufsichtsrecht mit einer Vielzahl von Rechtsquellen und aufsichtsbehördlichen Äußerungen konfrontiert. Da gibt es zum einen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der CRR als EU-Verordnung. Zum anderen die europarechtlichen Vorgaben der CRD IV, die vom österreichischen Gesetzgeber im BWG umgesetzt wurden. Zusätzlich sehen CRR und CRD IV die Erlassung zahlreicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor. Entsprechende technische Regulierungs- (regulatory technical standards – RTS) und Durchführungsstandards (implementing technical standards – ITS) werden von der EBA ausgearbeitet und anschließend von der Europäischen Kommission als delegierte Verordnungen bzw Durchführungsverordnungen verabschiedet. In den nicht von RTS und ITS abgedeckten Bereichen2)2)ErwG (26) EBA-VO. kann die EBA zur näheren Präzisierung der sekundärrechtlichen Vorgaben Leitlinien und Empfehlungen verabschieden. Im Zuge des Q&A-Prozesses nimmt sie zu konkreten Fragen von Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden Stellung. Zu guter Letzt ist auch noch auf Rundschreiben der FMA und Leitfäden der EZB Bedacht zu nehmen, mit deren Hilfe FMA und EZB ihre Rechtsansicht zu bestimmten Themen bekannt geben. Das Verhältnis dieser Rechtsquellen und aufsichtsbehördlichen Äußerungen zueinander ist an sich schon undurchsichtig und wird insbesondere dadurch noch zusätzlich verkompliziert, dass die rechtliche Qualität einiger dieser Rechtsquellen bzw Äußerungen nicht abschließend geklärt ist. Ziel dieses Aufsatzes ist es, hier etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen und vor allem die rechtliche Bedeutung von EBA-Leitlinien und EBA-Q&A näher zu beleuchten. Als Beispiele dienen dabei vor allem die EBA/ESMA-Fit & Proper-Leitlinien und die EBA-Leitlinien zur internen Governance bzw die EBA-Q&A zur spekulativen Immobilienfinanzierung.

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