Das Gesetzgebungsverfahren für eine Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen (ECSP-VO)1) wurde mit dem Vorschlag der Kommission vom 8.3.2018 eingeleitet. Doch erst nach 28-monatiger Verhandlungsdauer und mehreren Abänderungen im Trilog fand ihr Inhalt auch die Zustimmung des Rates der Europäischen Union.2) Die ECSP-VO wurde als Verordnung (EU) 2020/1503 am 20.10.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt seit 10.11.2020. Mit der ECSP-VO wird eine neue und einheitlich anerkannte Lizenzkategorie für Crowdfunding-Dienstleister (Schwarmfinanzierungsdienstleister) geschaffen, die mittels EU-Pass grenzüberschreitend tätig werden können. Sie legt einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen, an die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern, an den Betrieb von Crowdfunding-Plattformen sowie an Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen in der Union fest. Ziele der ECSP-VO sind die Beseitigung der Fragmentierung des Rechtsrahmens für Crowdfunding-Dienstleistungen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnen marktes für diese Dienstleistungen, die Erleichterung der grenzüberschreitenden Finanzierung von Unternehmen, die Verbesserung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz sowie der Aufbau der Kapitalmarktunion. Dieser Beitrag liefert einen Überblick über den Anwendungsbereich und die wesentlichen Eckpunkte der ECSP-VO.