Nach Art 21 Abs 2 der Transparenzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass es in jedem Mitgliedstaat zumindest ein amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung der nach der Transparenzrichtlinie vorgeschriebenen Informationen gibt. Art 21a der RL sieht vor, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden amtlich bestellten Systeme zu vernetzen sind und dass es ein europäisches elektronisches Zugangsportal geben soll. Dieses Zugangsportal sollte seit 1.1.2018 bereitstehen.