Ein Abschlussprüfer kann auch gegenüber Dritten haften wie bereits von OGH-Rsp geklärt ist.1) Für den Bankprüfer gilt, mit Ausnahme anderer Haftungsbeschränkungen, das Gleiche. Besonders nach den aktuellen Geschehnissen wie der Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg stellt sich für geschädigte Dritte, die in einem großen Ausmaß vorhanden sind, die Frage, ob sie gegen einen fahrlässig handelnden Abschlussprüfer der Bank Klage einbringen sollten. Aufgrund der beschränkten Haftung des Abschlussprüfers ergeben sich viele Fragen in Zusammenhang mit einer Geltendmachung der Schäden, die – soweit überblickbar – weder von der Lehre noch von der Rsp thematisiert wurden. Das vom OGH festgestellte Prioritätsprinzip kann uE nämlich nicht gelten, wenn von der Haftpflichtversicherung des Abschlussprüfers geleistet wird. Vor allem eine Verteilung der Haftungssumme stellt sich daher als sehr interessant dar und soll in diesem Beitrag erläutert werden. Außerdem soll ein überzeugender Lösungsvorschlag für ein solches Verteilungsverfahren geboten werden.