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Zum Umgang mit Sanktionen und Sanktionslisten bei AIF

Berichte und AnalysenMMag. Roman Rericha, Dr. Raphael Toman1)1)Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH berät zahlreiche Initiatoren beim Konzeptionieren und Umsetzen von AIF mit Sitz in Österreich. Besonderer Dank gilt Frau Mag. Nora Frizberg, General Counsel bei Speedinvest, für ihren Einblick aus der Praxis im Hinblick auf den vorliegenden Artikel.ÖBA 2019, 652 Heft 9 v. 15.9.2019

In der Praxis stellen nicht nur die allgemeinen Pflichten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Alternative Investmentfonds ("AIF") vor einige organisatorische Herausforderungen, auch Sanktionen, die etwa von der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen erlassen werden, führen zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei AIF. Derzeit sind letztere etwa im Hinblick auf sieben Länder2)2)Bosnien und Herzegowina, Moldawien, Montenegro, Russland, Serbien, Ukraine, Weißrussland. in Osteuropa von der EU erlassen worden, wobei deren Umfang und Reichweite je nach politischer Situation rasch anwachsen kann. Fragmentierte Rechtsquellen und unklare gesetzliche Vorgaben erschweren es AIF, sich bei der Aufnahme von Kapital sowie der Auszahlung von Rückflüssen rechtssicher innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen zu bewegen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den bestehenden Sanktionsmechanismen und deren Konsequenzen für AIF sowohl bei der Aufnahme von Investoren als auch bei Ausschüttungen an diese.

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