§§ 41, 52 JN
Art 1, 7 EuGVVO 2012.
Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Schadenersatzansprüche gegen einen ausländischen Staat nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitsrechtlichen Akt bezieht. Sie fehlt daher für Klagen gegen den griechischen Staat wegen des Gesetzes Nr 4050/2012.