§§ 213, 280 IO.
Auf § 213 Abs 4 IO aF ist die Übergangsregelung des § 280 IO nF grundsätzlich anwendbar. Für die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens iSv § 280 IO nF reicht aber nicht der Ablauf der ersten Abtretungserklärung aus, sondern muss vielmehr die zuletzt gültige, erst durch die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens notwendig gewordene Abtretungserklärung abgelaufen sein. Erst dann steht dem Schuldner die Be endigung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 280 IO nF offen.