§§ 21, 259 ABGB
§ 133 AußStrG.
Eine vom Pflegschaftsgericht angeordnete "Sperre von Guthaben" nach § 133 Abs 4 AußStrG führt grundsätzlich zu keinem vollständigen Verlust der Funktion des Testamentsvollstreckers und stellt daher keinen wichtigen Grund für dessen Enthebung dar.