Mit der Bildung eines IPS nach der CRR kommen weitreichende aufsichtsrechtliche Privilegien für die Mitglieder dieses Systems zur Anwendung, etwa die Entrichtung niedrigerer Beiträge an das Einlagensicherungssystem durch seine Mitglieder. Die Zielsetzung eines IPS entspricht im Wesentlichen einem Kreditinstitute-Verbund nach § 30a BWG, zumal es eine Voraussetzung für die Bildung dieser rechtlichen Konstruktionen ist, sicherzustellen, dass Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder gemeinsame Verbindlichkeiten sind. Der Gläubigerschutz steht dabei im Vordergrund. Im vorliegenden Beitrag wird die Frage behandelt, ob ein Kreditinstitute-Verbund ein IPS bildet.