Schließt eine GesbR einen Kreditvertrag mit einer Bank, werden die Gesellschafter Kreditnehmer. Kommt es nachträglich zu einem Gesellschaftereintritt, -austritt oder -wechsel bei der GesbR, stellt sich nicht nur die die Frage nach dem Schicksal des Kreditvertrags, sondern auch jene nach dem Schicksal allfälliger, von dritter Seite bestellter Kreditsicherheiten. Der nunmehrige § 1201 ABGB fasst die genannten Fälle der Veränderung des Gesellschafterbestands unter dem Titel der "Gesellschafternachfolge" zusammen und regelt diese nach dem Vorbild des § 38 UGB: Einerseits wird in § 1201 Abs 1 ABGB bei Gesellschafternachfolge ein ex-lege-Übergang des Kreditvertrags auf die aktuellen Gesellschafter sowie das Aufrechtbleiben der Sicherheit angeordnet. Andererseits kann der Sicherungsgeber der damit einhergehenden Erhöhung des Haftungsrisikos gemäß § 1201 Abs 3 ABGB durch Widerspruch gegen die Vertragsübernahme begegnen. Der folgende Beitrag untersucht, ob ungeachtet des allgemeinen Wortlauts des § 1201 ABGB, der für alle Fälle der "Gesellschafternachfolge" eine einheitliche Sicherheitenregelung statuiert, möglicherweise doch Differenzierungen je nach Art des "Nachfolgefalls" geboten sind. Dies betrifft schon die Frage, was das "Aufrechtbleiben der Sicherheit" iSd Gesetzes bedeutet, weiters den Anwendungsbereich des Widerspruchsrechts des Sicherheitenbestellers sowie schließlich auch das Problem, welche Rechtsfolgen ein solcher, gültig erklärter Widerspruch nach sich zieht.