§§ 881, 1404, 1406 ABGB.
Ob eine Erfüllungsübernahme oder ein Schuldbeitritt vorliegt, ist nach Wortlaut sowie Natur und Zweck des Vertrags zu beurteilen. Während der Zweck der Erfüllungsübernahme in der Sicherung des Schuldners gegen dessen Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger liegt, bezweckt ein Schuldbeitritt hingegen – zumindest hauptsächlich – die Absicherung des Gläubigers.