§§ 130, 196, 200 IO.
Dass Massegelder vom Insolvenzverwalter schon vor Genehmigung eines Verteilungsentwurfs an die Gläubiger ausgezahlt wurden, steht der Durchführung eines Verfahrens nach §§ 130 ff IO nicht entgegen. Andernfalls hätte es der Insolvenzverwalter in der Hand, durch pflichtwidrige Handlungen die Bestimmungen der §§ 130 ff IO zu unterlaufen und die Verteilung der Masse einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.