§§ 28, 30 UWG
§ 6 VKrG.
Der Verbandskläger ist für die seinen Unterlassungsanspruch begründenden Tatbestandselemente behauptungs- und beweispflichtig. Dem Argument der Schwierigkeit des "Negativbeweises" kommt kein entscheidendes Gewicht zu.
§§ 28, 30 UWG
§ 6 VKrG.
Der Verbandskläger ist für die seinen Unterlassungsanspruch begründenden Tatbestandselemente behauptungs- und beweispflichtig. Dem Argument der Schwierigkeit des "Negativbeweises" kommt kein entscheidendes Gewicht zu.