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Informationspflichten eines Inkassobüros nach VKrG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2019/2562ÖBA 2019, 296 Heft 4 v. 15.4.2019

§§ 28, 30 UWG

§ 6 VKrG.

Der Verbandskläger ist für die seinen Unterlassungsanspruch begründenden Tatbestandselemente behauptungs- und beweispflichtig. Dem Argument der Schwierigkeit des "Negativbeweises" kommt kein entscheidendes Gewicht zu.

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