In Reaktion auf die globale Finanzmarktkrise vor einem Jahrzehnt hat die EU mit den Sekundärrechtsakten MiFID II und MiFIR sowie den dazu ergangenen delegierten Durchführungsrechtsakten auf der Ebene des europäischen Tertiärrechts ein hochkomplexes Regulierungsregime geschaffen, das in einer Mischung aus direkt geltendem und von den Mitgliedsstaaten umzusetzendem europäischen Gemeinschaftsrecht Anfang 2018 in Kraft trat. Trotz einiger Kritik hat der europäische Normsetzer konzeptionell zu Recht an dem sog "Informationsmodell" als Grundlage des Anlegerschutzes festgehalten, dieses aber modifiziert. Der Intermediation durch Berater kommt eine zentrale Rolle zur Lösung der Probleme einer unzureichenden Informationsbeschaffung und -auswertung durch die (Privat-)Anleger zu. Die Intermediationslösung funktioniert jedoch nur, wenn gewährleistet ist, dass die Intermediationsleistung nicht durch Interessenkonflikte auf Seiten der Wertpapierdienstleister verfälscht wird. Entsprechend steht der Versuch einer regulatorischen Bewältigung dieser Konflikte im Mittelpunkt der Reform, die sich dafür eines mehrspurigen Lösungsansatzes bedient. Diesbezüglich kann zwischen organisatorischen, ergänzenden Mitteilungs- und ferner Unterlassenspflichten für Wertpapierdienstleister unterschieden werden, welche der Beitrag rechtsvergleichend für das österreichische und das deutsche Recht analysiert.