§§ 988, 1000, 1056, 1293, 1304 ABGB.
Der Adäquanzzusammenhang zwischen rechtswidriger Aufkündigung eines – iwF gerichtlich betriebenen – Kredits und der Kosten zu seiner Umschuldung ist zu bejahen.
Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ist zu verneinen, wenn der Entschluss des Verletzten durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert wird, etwa die Umschuldung eines Kredits durch seine rechtswidrige Aufkündigung samt nachfolgender gerichtlicher Betreibung.