Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird in Artikel 35 das neue Instrument der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) eingeführt. Sie verpflichtet Verantwortliche bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Durchführung einer DSFA. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung drohen Geldbußen von bis zu EUR 10 Mio. oder – im Fall eines Unternehmens – von bis zu 2% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes (siehe auch Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO).