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Datenschutzbehörde veröffentlicht "Black List" für Zwecke der Datenschutz-Folgenabschätzung (Verordnung über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist – DSFA-V)

Neues in KürzeAufsichtsrecht und RisikomanagementFlorian StuderÖBA 2019, 14 Heft 1 v. 15.1.2019

Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird in Artikel 35 das neue Instrument der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) eingeführt. Sie verpflichtet Verantwortliche bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Durchführung einer DSFA. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung drohen Geldbußen von bis zu EUR 10 Mio. oder – im Fall eines Unternehmens – von bis zu 2% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes (siehe auch Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO).

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