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Überprüfung des Inventars innerhalb des Abhandlungsverfahrens

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2019/2633ÖBA 2019, 934 Heft 12 v. 15.12.2019

§§ 1, 7a GKG

§§ 62, 166, 169 AußStrG.

Ist ein Inventar zu errichten, ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen und nach Erledigung allenfalls anschließend gestellter Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG zulässig. Werden nach Vorliegen des Inventars keine solchen Anträge gestellt, kann die Einantwortung erfolgen.

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