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Entscheidungen von Börsenschiedsgerichten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2019/2632ÖBA 2019, 933 Heft 12 v. 15.12.2019

Art XXIII, XXV, XXVII EGZPO

§§ 577, 611, 615 ZPO.

Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO, sondern Sondergerichte des Privatrechts, die durch gesetzliche Anordnung errichtet werden. Ihre Entscheidungen sind daher nicht mit Aufhebungsklage gemäß § 611 ZPO bekämpfbar.

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