Art XXIII, XXV, XXVII EGZPO
§§ 577, 611, 615 ZPO.
Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO, sondern Sondergerichte des Privatrechts, die durch gesetzliche Anordnung errichtet werden. Ihre Entscheidungen sind daher nicht mit Aufhebungsklage gemäß § 611 ZPO bekämpfbar.