§§ 1293, 1295, 1299 ABGB.
Eine Bank trifft keine Aufklärungspflicht gegenüber ihrem Kreditnehmer, wenn sie – allein aufgrund einer nicht geforderten Vinkulierung einer Kaskoversicherung zu ihren Gunsten – Kenntnis von der konkreten Gefahr erlangt, dass diese von ihr mit der Kreditnehmerin gar nicht vereinbarte, dennoch aber von einem Dritten eingerichtete Sicherheit verloren geht.