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Kein automatisches Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts bei Exekutionseinstellung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2019/2626ÖBA 2019, 926 Heft 12 v. 15.12.2019

§§ 10, 39, 67, 96, 130, 294, 331, 332, 333 EO

§§ 2, 10 IO.

Die Einstellung der Exekution gemäß § 38 Abs 1 EO führt grundsätzlich dazu, dass sämtliche Vollzugsakte aufgehoben werden, die im Zeitpunkt der Einstellung noch weiter wirksam sind. Dem Einstellungsbeschluss kommt rechtsgestaltende Wirkung zu. Rekurse gegen den Einstellungsbeschluss haben – sofern nichts anderes bestimmt ist – gemäß § 67 EO keine aufschiebende Wirkung. Ein ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangener Beschluss auf Einstellung der Exekution führt aufgrund analoger Anwendung von § 70 Abs 2 EO aber erst nach Eintritt seiner formellen Rechtskraft zum Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts.

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