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Zurechnung einer Person als Verhandlungsgehilfe.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. Dr. Peter BydlinskiÖBA 2019/2624ÖBA 2019, 920 Heft 12 v. 15.12.2019

§§ 871, 875, 1313a ABGB.

Die Zurechnung einer Person als Verhandlungsgehilfe bedarf eines besonderen Zurechnungselements. Sie muss etwa vom Erklärungsgegner mit der Verhandlungsführung beauftragt oder mit einem bestimmten Aufgabenbereich, zu dem die Verhandlungsführung zählt, betraut worden sein. Bloße Botentätigkeiten reichen für eine Zurechnung nicht aus.

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