Tippgeber (auch Kontaktgeber oder Namhaftmacher1)) unterstützen Finanzinstitute bei der Akquise von Kunden, erbringen über die bloße Kundenzuführung hinaus aber keine Vermittlungsleistung. Finanzinstitute zahlen dem Tippgeber Tippgeberprovisionen. Macht MiFID II2) dieser weit verbreiteten Vorgangsweise einen Strich durch die Rechnung? Ist die Zahlung von Tippgeberprovisionen für Finanzinstitute überhaupt noch möglich und wenn ja, unter welchen Bedingungen?