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Tippgeberprovisionen im Lichte von MiFID II

AbhandlungenDr. Rolf MajcenÖBA 2019, 895 Heft 12 v. 15.12.2019

Tippgeber (auch Kontaktgeber oder Namhaftmacher1)1)Die Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe enthält eine umfangreiche Aufzählung von Gewerben, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Darin werden auch sechs verschiedene Arten von Namhaftmachung aufgezählt. Eine davon ist die Namhaftmachung von Personen, die an der Beratung und Vermittlung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten iSd WAG 2018 interessiert sind, an dazu befugte Wertpapiervermittler oder an nach dem WAG 2018 Befugte, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem Wertpapiervermittler oder sonst nach dem WAG 2018 Befugten vorbehaltenen Tätigkeit. Quelle: BMDW, Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe, Stand 19.10.2018.) unterstützen Finanzinstitute bei der Akquise von Kunden, erbringen über die bloße Kundenzuführung hinaus aber keine Vermittlungsleistung. Finanzinstitute zahlen dem Tippgeber Tippgeberprovisionen. Macht MiFID II2)2)Richtlinie 2014/65/EU vom 15.5.2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II). dieser weit verbreiteten Vorgangsweise einen Strich durch die Rechnung? Ist die Zahlung von Tippgeberprovisionen für Finanzinstitute überhaupt noch möglich und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

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