§§ 132, 133 AußStrG
§ 32 BWG.
In der besonderen Konstellation, dass für ein Konto irrtümlicherweise mehrere (von unterschiedlichen Gerichten) angeordnete Kontosperren bestehen, wirkt sich die Aufhebung einer einzelnen Sperre nicht auf die übrigen Sperren desselben Kontos aus. Die übrigen Kontosperren stellen daher weiterhin ein Auszahlungshindernis dar. Die Auszahlung wirkt für die Bank nicht schuldbefreiend.