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Die Bestrafung einer juristischen Person nach § 99d BWG oder § 35 FM-GwG ist von der Bestrafung einer dieser juristischen Person zuzurechnenden natürlichen Person unabhängig.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2019/242ÖBA 2019, 768 Heft 10 v. 15.10.2019

§ 99d BWG

§ 35 FM-GwG

§ 22 Abs 6 Z 2 FMABG.

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