Die Bestrafung einer juristischen Person nach § 99d BWG oder § 35 FM-GwG ist von der Bestrafung einer dieser juristischen Person zuzurechnenden natürlichen Person unabhängig.
RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2019/242ÖBA 2019, 768 Heft 10 v. 15.10.2019