§§ 879, 880a ABGB.
Die Voraussetzungen der (Teil-)Nichtigkeit von Angehörigensicherheiten – krasses wirtschaftliches Missverhältnis, "verdünnte Willensfreiheit" und Kenntnis oder fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber – müssen kumulativ verwirklicht sein.