§§ 1346, 1363 ABGB
§§ 30, 31 IO.
Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen nicht bindend, wenn ihm nicht der Streit verkündet wurde, ebenso wenig eine vergleichsweise Bereinigung von Anfechtungsansprüchen. Dem vom Anfechtungsgegner in Anspruch genommenen Bürgen steht deshalb der Einwand zu, der Anfechtungsgegner habe sich zu Unrecht unterworfen. Die Berechtigung der Anfechtungsansprüche ist diesfalls im Verfahren gegen den Bürgen als Vorfrage zu prüfen.