§§ 1, 3, 75, 108 WAG 2007
§ 1 BWG.
Die Entschädigungseinrichtung haftet nicht für jeden von einer Wertpapierfirma (auch betrügerisch) herbeigeführten Schaden des Anlegers aus einer Veranlagung, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs 3 WAG 2007.