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Zur Haftung nach § 1409 ABGB bei Schenkung einer Liegenschaftshälfte

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2018/2503ÖBA 2018, 663 Heft 9 v. 15.9.2018

§§ 364c, 1199, 1311, 1409, 1503 ABGB

Zu einer vorhergehenden Anfechtung sind die Gläubiger nicht gehalten, weil zwischen der Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB und der Gläubigeranfechtung alternative Anspruchsgrundlagenkonkurrenz besteht.

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