Am 30.5.2018 veröffentlichte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) den Entwurf einer Verordnung, mit der die Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016) geändert werden soll. Durch diesen Entwurf soll die EKV 2016 an die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 angepasst werden. Wertpapierfirmen werden demnach zukünftig nicht mehr vom Anwendungsbereich der EKV 2016 erfasst sein, da sich die entsprechenden Anzeigepflichten für den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an Wertpapierfirmen direkt aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 ergeben. Wertpapierdienstleistungsunternehmen werden zwar weiterhin vom Anwendungsbereich der EKV 2016 erfasst sein, jedoch werden die diesbezüglichen Anzeigepflichten an jene für Wertpapierfirmen angepasst. So sind z.B. nicht die in der EKV 2016 vorgesehenen Formulare für die Anzeigen zu verwenden.